News bei Ihrer Rechtsanwältin in Salzburg
Bei Ihrer Anwältin und Dolmetscherin sind Sie stets aktuell beraten. Ich halte Sie zu wichtigen Entwicklungen in meiner Kanzlei und in meinen Rechtsgebieten auf dem Laufenden. Gerne bin ich für Ihre Fragen und Anliegen persönlich da. Rufen Sie mich an, und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin in der Kanzlei Mag. Hilal Kafkas.
Ich freue mich auf Ihren Besuch und nehme mir gerne Zeit für Ihre Anliegen.
Neuigkeiten
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Rot-Weiß-Rot – Karte
Allgemeine Informationen über Rot-Weiß-Rot – Karte
Österreich hat mit der Rot-Weiß-Rot – Karte ein flexibles Zuwanderungssystem, das qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen eine auf Dauer ausgerichtete Zuwanderung nach Österreich ermöglicht.
Ob Sie die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot - Karte erfüllen, wird von uns anhand des Inhalts der von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft.
Mit 1. Oktober 2022 sind Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), im Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und im Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 in Kraft getreten. Eine sorgfältige Prüfung dieser Vorschriften ist für das Wohnen, Leben und Arbeiten in Österreich unerlässlich. Es ist von großer Bedeutung, dass die Anträge von einem fachkundigen Anwalt unter Berücksichtigung dieser kleinen Details ausgearbeitet werden.
Die Firmen, die Unternehmen und die ausländischen Arbeitnehmer können bei uns Unterstützung im Rot-Weiß-Rot-Karten-Verfahren beantragen. Darüber hinaus haben sie das Recht, bei den zuständigen Behörden, d.h. sowohl bei den Arbeitsämtern als auch bei den Aufenthaltsbehörden, von dem/den Verfahrensbeteiligten mit einer mir als Rechtsanwalt Hilal Kafkas zu erteilenden Vollmacht Auskunft über den Stand des Antragsverfahrens, fehlende oder unvollständige Unterlagen und die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu erhalten und in diesem Zusammenhang Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. (1)
Was ist eine Rot-Weiß-Rot – Karte? Die Unterschiede zwischen Plus Karte und Blaue Karte EU
Die Rot-Weiß-Rot – Karte sieht aus wie eine Scheckkarte und ist gleichzeitig Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Sie gilt für zwei Jahre und berechtigt zur Niederlassung in Österreich und zur Beschäftigung bei einem/r bestimmten ArbeitgeberIn. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der ersten zwei Jahre muss eine neue Rot-Weiß-Rot – Karte beantragt werden.
Was ist eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus?
Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus sieht aus wie eine Scheckkarte und berechtigt zur Niederlassung in Österreich und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus können jederzeit den/die ArbeitgeberIn wechseln, ohne eine neue Bewilligung beantragen zu müssen.
InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre zumindest 21 Monate entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren und bereits 2 Jahre eine Rot-Weiß-Rot – Karte innehatten
Familienangehörige von InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte und von InhaberInnen einer Blauen-Karte-EU können gleich eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen.
Was ist die Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU sieht aus wie eine Scheckkarte und ist gleichzeitig Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Die Blaue Karte EU berechtigt zur befristeten Niederlassung in Österreich und zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten ArbeitgeberIn. Sie wird mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt.
InhaberInnen einer Blauen Karte EU können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre zumindest 21 Monate entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren und bereits 2 Jahre eine Blaue Karte EU innehatten.
(1) https://www.migration.gv.at/de/willkommen/?no_cache=1, Abrufdatum: 17.10.2023
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Wie erteilt man eine Vollmacht / Einwilligung/ Einverständniserklärung beim Generalkonsulat?
Was ist eine Vollmacht?
Eine Vollmacht muss bei einem Notar ausgestellt werden und bedeutet im Allgemeinen, dass eine Person eine andere Person bevollmächtigt, eine beliebige Transaktion durchzuführen. Insbesondere die Tatsache, dass Menschen, die im Ausland leben, die Vollmacht auch in Vertretungen oder Generalkonsulaten erteilen können, ist für viele Menschen eine große Erleichterung. Auf diese Weise können sie sich nach Terminvereinbarung an das nächstgelegene Generalkonsulat wenden und ihre Angelegenheiten ohne großen Zeitaufwand erledigen.
Für welche Angelegenheiten kann eine Vollmacht ausgestellt werden?
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass eine Art von Vollmacht, die so genannte General- oder Generalvollmacht, von den Notaren nicht mehr ausgestellt wird. Meiner persönlichen Meinung nach ist es eine richtige Entscheidung, eine solche Vollmacht nicht zu erteilen, da sie ernsthafte Probleme verursachen kann. Alle Bereiche, für die eine Vollmacht erteilt werden soll, sollten detailliert angegeben werden, und es sollte dem Notar gezeigt werden, dass in diesen Angelegenheiten ein Wunsch und ein Wille vorhanden ist. Beispiele für häufig erteilte Vollmachten sind: Immobilienkauf und -verkauf, Grundbucheintragung, Scheidungsvollmacht und Prozessvollmacht. Darüber hinaus gehören Dokumente wie die Einwilligung und die Erklärung zu den offiziellen Dokumenten, die vor einem Notar erteilt werden können. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung der Mutter oder des Vaters erteilt, insbesondere in Angelegenheiten wie der Ausreise von Kleinkindern ins Ausland, der Beschaffung von Reisepässen, der Einschreibung in Schulen, dem Alleinreisen und der Abgabe von Adresserklärungen. Die notariellen Dienstleistungen, die den im Ausland lebenden Bürgern von den Konsulaten angeboten werden, sind mit der Vollendung der notwendigen Integration zwischen den Institutionen noch einfacher geworden. Während die im Ausland getätigten Geschäfte vor der Anwendung den Empfängern per Post und Sendung zugestellt wurden, ist es nach der Integration zwischen den Konsulaten und dem Informationssystem der Türkischen Notarvereinigung nun möglich, für die im Ausland getätigten Geschäfte gleichzeitig Muster von den Notariaten im Land zu erhalten. Der Notar, bei dem Sie ein Rechtsgeschäft getätigt haben, wird Ihnen detaillierte Informationen zu diesem Thema geben.
Welche Dokumente sind für eine Vollmacht erforderlich?
Um eine Vollmacht bei einer Vertretung/einem Konsulat zu erteilen, muss ein Termin über das Terminsystem des Konsulats mit Ihrem gültigen türkischen Personalausweis/Blue Card vereinbart werden. Ein gültiger Reisepass und ein Personalausweis sind ein Muss für die Vollmacht. Für die meisten Vollmachtsverfahren sind 2 Fotos erforderlich, die innerhalb der letzten sechs Monate aufgenommen wurden. In vielen Konsulaten gibt es Kabinen für die Aufnahme von Fotos. Darüber hinaus sollte die T.R.-Identifikationsnummer der zu bevollmächtigenden Person bekannt sein und dem Notar für die Transaktion mitgeteilt werden.
Wer kann eine Vollmacht erteilen?
Die Person, der eine Vollmacht erteilt werden soll, muss über 18 Jahre alt sein. Darüber hinaus muss die Person, die die Vollmacht erteilt, geistig stabil sein. Bei Personen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, kann ein ärztliches Gutachten verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass sie geistig stabil sind. Dieses Gutachten muss von einem vereidigten Übersetzer des Konsulats ins Türkische übersetzt werden. Analphabeten müssen mindestens zwei Zeugen haben, um eine Vollmacht zu erteilen.
Kann eine Person, die kein Türkisch spricht, eine Vollmacht erteilen?
Personen, die nicht Türkisch sprechen, haben das Recht, in den Vertretungen und Generalkonsulaten der Republik Türkei notarielle Dienstleistungen zu erhalten. Zu diesem Zweck müssen sie sich zunächst an einen vereidigten Übersetzer wenden, der in diesem Land akkreditiert und bei den Vertretungen und/oder Generalkonsulaten der Republik Türkei vereidigt ist. Die Übersetzerin/Die Dolmetscherin muss einige ihrer Dokumente vor der Transaktion ins Türkische übersetzen. Nur mit Hilfe der Dolmetscherin sind sie in der Lage, die Vollmachts- und/oder Einwilligungsverfahren beim Notar durchzuführen. Es wird nämlich erwartet, dass die Person, die die Vollmacht erteilt, den Inhalt des Textes vollständig versteht, denn am Ende des Geschäfts muss die Person, die die Vollmacht erteilt, den Satz "Ich habe gelesen und verstanden" unter die Vollmacht schreiben. Kurz gesagt, wenn die Person nicht Türkisch spricht, kann sie die Vollmacht/Einwilligung durch einen vereidigten Übersetzer beim zuständigen Generalkonsulat erteilen.
Sie können mich über meine Kommunikationskanäle als vereidigte Übersetzerin für Türkisch-Deutsch (Yeminli Tercüman Hilal Kafkas) kontaktieren, um die notwendige Unterstützung in Fragen der Vollmacht oder Zustimmung zu erhalten.